Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern bei Erbfall | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Eltern bei Schenkung | II | 20.000 € |
| Alle übrigen, etwa Lebensgefährten | III | 20.000 € |
Freibeträge nach § 16 ErbStG je Empfänger und Schenker bzw. Erblasser, zusammengerechnet über zehn Jahre. Vereinfachte Darstellung.
Was über dem Freibetrag liegt, wird je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs mit 7 bis 30 % (Steuerklasse I), 15 bis 43 % (II) oder 30 bis 50 % (III) besteuert (§ 19 ErbStG).
Was wir für Sie übernehmen
- Beratung bei Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge
- Steuerliche Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Vermögensübertragungen
- Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, einschließlich Bewertung und Nutzung von Freibeträgen
- Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
- Prüfung von Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden
- Abstimmung mit Notaren, Rechtsanwälten und weiteren Beratern
Unternehmen übertragen
Für Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile gelten eigene Verschonungsregeln: Unter Bedingungen bleiben 85 % oder 100 % des begünstigten Vermögens steuerfrei. Dafür müssen Behaltensfristen und Lohnsummen eingehalten werden. Wie wir die Übergabe eines Unternehmens planen, lesen Sie auf der Seite Unternehmensnachfolge.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick, ist ohne Gewähr und ersetzt keine individuelle Beratung.