Unternehmensnachfolge: BVerfG verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer-Verschonung
In wenigen Wochen prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die weitgehende Steuerfreiheit für vererbtes und verschenktes Betriebsvermögen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Für Inhaberfamilien, die eine Nachfolge planen oder mittendrin stecken, ist das kein Randthema. Wir ordnen ein, worum es geht, was offen ist und was Sie jetzt sinnvoll tun können.
Erbschaftsteuer13.10.Verhandlung in Karlsruhe
Gut zu wissen: Bis das Gericht entschieden hat, gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unverändert weiter. Ein Urteil wird nicht am Verhandlungstag erwartet, sondern erst einige Monate danach. Verhandelt wird am Dienstag, 13. Oktober 2026, um 10:00 Uhr in Karlsruhe.
Der Termin und das Verfahren
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 über die „Verschonung von Betriebsvermögen“ bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Gericht hat den Termin am 30. Juli 2026 in seiner Pressemitteilung Nr. 49/2026 bekanntgegeben.
Der Ausgangsfall ist bemerkenswert, weil er nicht von einem Unternehmer stammt: Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er wendet sich gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid und rügt mittelbar mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG). Sein Argument: Das Gesetz sieht für betriebliches Vermögen Begünstigungen vor, die von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zum vollständigen Erlass der Steuer reichen. Für anderes Vermögen gibt es keine vergleichbaren Begünstigungen.
Geprüft wird damit die Frage, ob diese Ungleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar ist. Das Gericht hat nicht entschieden, wie es diese Frage beantworten wird. Ein Ausgang zulasten der Betriebsvermögensverschonung ist möglich, aber nicht vorgezeichnet.
Was ist die Verschonung von Betriebsvermögen?
Wer ein Unternehmen, eine Beteiligung oder einen Betriebsteil im Erbfall oder als Schenkung überträgt, muss darauf nicht die volle Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Die §§ 13a bis 13c ErbStG sehen dafür einen Verschonungsabschlag vor, an den Bedingungen geknüpft sind. Vereinfacht:
Merkmal
Regelverschonung
Optionsverschonung
Steuerfrei
85 % des begünstigten Vermögens
100 %
Behaltensfrist
5 Jahre
7 Jahre
Lohnsumme*
400 % in 5 Jahren
700 % in 7 Jahren
Verwaltungsvermögen
nicht begünstigt
höchstens 20 %
*Werte für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Für kleinere Betriebe gelten niedrigere Mindestlohnsummen, bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregelung. Die Tabelle ist eine Vereinfachung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Ergänzend gibt es für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen einen Vorwegabschlag von bis zu 30 %. Bei sehr großen Erwerben, oberhalb von 26 Millionen Euro, greifen ein Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder eine Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG): Hier wird geprüft, ob die Steuer aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt werden kann, andernfalls wird sie erlassen.
Genau diese Bausteine stehen zur Prüfung: Regel- und Optionsverschonung, das Abschmelzmodell, die Bedarfsprüfung, der Vorwegabschlag, die Abgrenzung des begünstigten Vermögens und die Lohnsummenregelung.
Nicht die erste Prüfung durch Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hat die Begünstigung von Betriebsvermögen schon einmal beanstandet: Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) erklärte es die damaligen Regelungen teilweise für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste nachbessern und verabschiedete 2016 die Erbschaftsteuerreform. Die heutigen Vorschriften stammen im Kern aus dieser Reform.
Neu ist diesmal der Zugriff: Nicht ein Unternehmer klagt gegen zu strenge Regeln, sondern ein Erbe von Privatvermögen gegen zu großzügige Regeln für andere. Das Gericht prüft damit die Rechtfertigung der Privilegierung selbst.
Was bedeutet das für Inhaberfamilien?
Niemand kann heute seriös sagen, wie das Urteil ausfällt und wie der Gesetzgeber darauf reagieren würde. Für die Planung sind deshalb mehrere Verläufe denkbar:
Die Regeln bleiben. Das Gericht sieht die Begünstigung als gerechtfertigt an, die Nachfolgeplanung läuft wie bisher.
Die Regeln werden nachgebessert. Einzelne Vorschriften werden beanstandet, der Gesetzgeber muss neu regeln. Dann kommt es auf die Übergangsfristen an, also darauf, ob und wie lange das bisherige Recht weiter angewendet wird.
Die Regeln werden enger. Strengere Voraussetzungen oder geringere Verschonung könnten künftige Übertragungen teurer machen.
Dass bereits abgeschlossene Nachfolgen automatisch rückwirkend neu besteuert würden, folgt aus dem Verfahren nicht. Ob und ab wann neue Regeln gelten würden, hängt von der Entscheidung des Gerichts und vom Gesetzgeber ab. Genau diese Unsicherheit ist es, die Planung jetzt erschwert.
Nicht überstürzen: Wegen einer möglichen Verschärfung Übertragungen hastig vorzuziehen, ist selten eine gute Idee. Steuern sind nur ein Teil der Nachfolge, dazu kommen Familie, Unternehmensführung, Versorgung des Übergebers und Haftung. Ein Zeitgewinn lohnt sich nur, wenn die Übertragung auch ohne den Steueraspekt sinnvoll ist.
Die parallele Verhandlung am 12. Oktober
Einen Tag vorher, am Montag, 12. Oktober 2026, um 14:00 Uhr, verhandelt der Senat ein zweites Erbschaftsteuer-Verfahren (1 BvF 1/23). Es handelt sich um einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezweifelt und unter anderem die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) angreift. Beide Verfahren zusammen machen den Oktober zu einem wichtigen Monat für das gesamte Erbschaftsteuerrecht.
So gehen Sie jetzt vor
Bestandsaufnahme: Lassen Sie prüfen, welcher Teil Ihres Vermögens begünstigtes Betriebsvermögen ist und wie hoch der Anteil an Verwaltungsvermögen ausfällt, etwa bei vermieteten Immobilien oder Wertpapieren im Unternehmen.
Laufende Fristen im Blick behalten: Wenn Sie bereits übertragen haben, laufen Behaltensfrist und Lohnsummenprüfung weiter. Verstöße dagegen können die Verschonung ganz oder teilweise entfallen lassen, unabhängig vom Ausgang in Karlsruhe.
Szenarien durchrechnen: Wie hoch wäre die Steuer bei unveränderten Regeln, wie hoch bei schwächerer Verschonung? Wer die Bandbreite kennt, entscheidet sicherer.
Liquidität einplanen: Prüfen Sie, ob das Unternehmen und die Erben eine mögliche Steuerbelastung tragen könnten, ohne die Substanz anzugreifen.
Bestehende Konzepte aktualisieren: Testament, Gesellschaftsvertrag und Schenkungsplanung sollten zusammenpassen. Prüfen Sie sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Rechtsanwalt oder Notar.
Bescheide prüfen lassen: Bei bereits ergangenen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheiden klären wir im Einzelfall, ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist.
Sie planen eine Unternehmensnachfolge oder stecken bereits mitten drin? Im Rahmen unserer Beratung zur Unternehmensnachfolge begleiten wir Sie in allen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragen. Wir schauen uns Ihre Situation an, rechnen die Szenarien durch und informieren Sie, sobald das Gericht entschieden hat. Sprechen Sie uns einfach an.