Kurz gesagt: Bei der Unternehmensnachfolge geht ein Betrieb oder eine Beteiligung auf eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber über. Steuerlich entscheidet der Weg: Eine Übergabe in der Familie löst Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus, für die es Verschonungsregeln gibt. Ein Verkauf führt in der Regel zu Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.

Drei Wege der Übergabe

WegTypische FormSteuerlich im Vordergrund
FamilieSchenkung zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge) oder ErbfallErbschaft- und Schenkungsteuer, Freibeträge, Verschonung von Betriebsvermögen
MitarbeitendeVerkauf an Führungskräfte oder Beschäftigte, oft in Raten oder mit FinanzierungEinkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn, Kaufpreisgestaltung
DritteVerkauf an ein anderes Unternehmen oder eine externe PersonEinkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn, Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG

Oft werden die Wege kombiniert, etwa wenn ein Kind Anteile geschenkt bekommt und weitere Anteile kauft. Steuern sind dabei nur ein Teil der Entscheidung. Genauso wichtig sind die Versorgung der übergebenden Generation, die Führung des Unternehmens und die Haftung.

Verschonung von Betriebsvermögen

Wer ein Unternehmen, eine Beteiligung oder einen Betriebsteil verschenkt oder vererbt, muss darauf nicht die volle Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen. Die §§ 13a bis 13c ErbStG sehen dafür einen Verschonungsabschlag vor, an den Bedingungen geknüpft sind:

MerkmalRegelverschonungOptionsverschonung
Steuerfrei85 % des begünstigten Vermögens100 %
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsumme*400 % in 5 Jahren700 % in 7 Jahren
Verwaltungsvermögennicht begünstigthöchstens 20 %

*Werte für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. Für kleinere Betriebe gelten niedrigere Mindestlohnsummen, bei höchstens fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregelung. Die Tabelle ist eine Vereinfachung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen gibt es zusätzlich einen Vorwegabschlag von bis zu 30 %. Bei Erwerben über 26 Millionen Euro greifen ein Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) oder eine Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).

Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen. Bis zu einer Entscheidung gilt das bisherige Recht weiter. Was das für Inhaberfamilien bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag zum Verfahren.

So begleiten wir Ihre Nachfolge

  • Bestandsaufnahme: Wir prüfen, welcher Teil Ihres Vermögens begünstigtes Betriebsvermögen ist und wie hoch der Anteil an Verwaltungsvermögen ausfällt, etwa bei vermieteten Immobilien oder Wertpapieren im Unternehmen.
  • Varianten durchrechnen: Schenkung, Erbfall oder Verkauf, auf einmal oder in Schritten: Wir rechnen die Steuerbelastung der Varianten durch, damit Sie auf Zahlen entscheiden.
  • Konzept abstimmen: Testament, Gesellschaftsvertrag und Übertragungsvertrag müssen zusammenpassen. Wir stimmen uns mit Ihrem Notar, Ihrem Rechtsanwalt und weiteren Beratern ab.
  • Liquidität einplanen: Wir prüfen, ob Unternehmen und Nachfolger eine mögliche Steuer tragen können, ohne die Substanz anzugreifen.
  • Erklärungen erstellen: Wir erstellen die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung und prüfen den Bescheid.
  • Fristen überwachen: Nach der Übergabe behalten wir Behaltensfrist und Lohnsumme im Blick, damit die Verschonung nicht nachträglich entfällt.

Stand: Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick, ist ohne Gewähr und ersetzt keine individuelle Beratung.