EÜR oder Bilanz: Was für Sie gilt
| Merkmal | Einnahmenüberschussrechnung | Bilanz |
|---|---|---|
| Für wen | Freiberufler sowie Gewerbetreibende unter den Grenzen | GmbH, UG, OHG, KG sowie Kaufleute und Gewerbetreibende über den Grenzen |
| Grenzen | Umsatz über 800.000 € oder Gewinn über 80.000 € im Jahr (§ 241a HGB, § 141 AO) | |
| Prinzip | Einnahmen minus Ausgaben im Jahr der Zahlung | Vermögensvergleich mit Gewinn- und Verlustrechnung, periodengerecht |
| An das Finanzamt | Anlage EÜR, elektronisch | E-Bilanz, elektronisch (§ 5b EStG) |
| Offenlegung | keine | bei Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG beim Unternehmensregister |
Vereinfachte Darstellung, maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall.
Was wir für Sie übernehmen
- Erstellung von Einnahmenüberschussrechnungen
- Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanzen) mit Gewinn- und Verlustrechnung
- Nutzung handels- und steuerrechtlicher Wahlrechte, etwa bei Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen
- Betriebliche Steuererklärungen und elektronische Übermittlung an das Finanzamt
Wahlrechte gezielt nutzen
Im Jahresabschluss gibt es Spielräume, die sich auf Gewinn und Steuer auswirken, zum Beispiel bei der Abschreibung neuer Anlagen, bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder bei Wertberichtigungen auf Forderungen. Wir prüfen, welche Wahlrechte für Ihr Unternehmen sinnvoll sind, und behalten dabei auch die Wirkung auf Bankgespräche und Folgejahre im Blick.
- Wachstumsbooster: degressive Abschreibung von bis zu 30 % für Anschaffungen bis Ende 2027
Stand: Oktober 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick, ist ohne Gewähr und ersetzt keine individuelle Beratung.