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E-Rechnungspflicht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Spielregeln für Rechnungen zwischen Unternehmen. Wir erklären, was hinter der E-Rechnungspflicht steckt, welche Fristen für Sie gelten und wie Sie Ihre Rechnungsprozesse jetzt Schritt für Schritt umstellen.

Gut zu wissen: Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 – ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Unternehmensgröße. Beim Versand gibt es dagegen gestaffelte Übergangsfristen bis 2028.

Die rechtliche Grundlage

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geändert und die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich eingeführt. Damit setzt Deutschland einen ersten Schritt der EU-weiten Initiative ViDA (VAT in the Digital Age) um, die perspektivisch ein digitales, transaktionsbezogenes Meldesystem an die Finanzverwaltung vorsieht. Ziel des Gesetzgebers ist es, Umsatzsteuerbetrug wirksamer zu bekämpfen und die Rechnungsstellung zu digitalisieren.

Was gilt überhaupt als E-Rechnung?

Eine PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes – auch wenn das viele annehmen. Als E-Rechnung zählt ausschließlich ein Dokument in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931, das eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht. In Deutschland sind vor allem zwei Formate verbreitet:

  • XRechnung – ein rein maschinenlesbares XML-Format, ursprünglich für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber entwickelt.
  • ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) – ein Hybridformat, das die XML-Daten in eine für Menschen lesbare PDF-Datei einbettet.

Alle anderen Formate – klassisches PDF, Papier, eingescannte Rechnung – gelten künftig als „sonstige Rechnung" und sind im B2B-Bereich nur noch während der Übergangsfristen bzw. mit Zustimmung des Empfängers zulässig.

Zeitplan: Diese Fristen gelten

ZeitpunktWas gilt
seit 01.01.2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können
2025 – 2026Versand von Papierrechnungen im B2B-Bereich weiterhin möglich, von PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers
bis 31.12.2027Unternehmen mit Vorjahresumsatz bis 800.000 € dürfen weiterhin sonstige Rechnungen versenden
ab 01.01.2027Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen versenden
ab 01.01.2028E-Rechnungspflicht für alle betroffenen Unternehmen im Versand, unabhängig vom Umsatz

Alle Angaben ohne Gewähr. Prüfen Sie anhand Ihres eigenen Vorjahresumsatzes, ab wann die Versandpflicht für Ihr Unternehmen greift – wir unterstützen Sie dabei gerne.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Die Pflicht gilt für B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform, Größe oder Branche – auch Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen sind erfasst. Für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gilt eine Sonderregel: Sie müssen E-Rechnungen zwar empfangen können, sind aber von der Pflicht zur Ausstellung befreit. Nicht betroffen sind:

  • B2C-Geschäfte – Rechnungen an private Endverbraucher bleiben unverändert.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) und Fahrausweise.
  • Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG: Sie müssen keine E-Rechnung ausstellen, wohl aber E-Rechnungen ihrer Lieferanten empfangen können (§ 34a UStDV).
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG (z. B. bestimmte Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Vermietung).
  • Rechnungen von oder an im Ausland ansässige Unternehmen.

Faustregel: Wer regelmäßig an andere Unternehmen im Inland fakturiert, muss sich mit dem Thema befassen – unabhängig davon, ob er selbst groß oder klein ist. Der Empfang gilt für alle, die Ausstellung nicht für Kleinunternehmer.

So bereiten Sie sich jetzt vor

  • Prüfen Sie Ihre Empfangsbereitschaft: Ein normales E-Mail-Postfach reicht als Kanal – wichtig ist, dass eingehende E-Rechnungen erkannt, geprüft und revisionssicher archiviert werden.
  • Klären Sie mit Ihrer Buchhaltungssoftware, ob und ab wann sie E-Rechnungen erstellen, versenden und GoBD-konform archivieren kann.
  • Informieren Sie Kunden und Lieferanten frühzeitig darüber, welches Format Sie künftig senden bzw. erwarten.
  • Behalten Sie Ihre individuelle Frist im Blick – anhand Ihres Vorjahresumsatzes entscheidet sich, ob die Versandpflicht 2027 oder erst 2028 greift.
Sie möchten die Umstellung nicht allein stemmen? Im Rahmen unserer Finanzbuchhaltung prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Fristen für Ihr Unternehmen gelten und wie Sie Ihre Rechnungsprozesse rechtzeitig und praxistauglich umstellen. Sprechen Sie uns einfach an.

Quellen