Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Acht statt zehn Jahre
Rechnungen, Quittungen und andere Buchungsbelege müssen seit 2025 nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden. Wir zeigen, was das in der Praxis bedeutet, wo die Fristverkürzung an ihre Grenzen stößt und warum beim Vernichten weiterhin Vorsicht angebracht ist.
Buchungsbelege8 Jahrestatt bisher 10 Jahre (seit 2025)
Wichtig: Die Verkürzung auf acht Jahre ist geltendes Recht (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz). Eine erneute Verlängerung auf 15 Jahre wird aktuell diskutiert, ist aber noch nicht beschlossen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten die hier beschriebenen acht beziehungsweise zehn Jahre unverändert.
Was hat sich geändert?
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), verkündet im Bundesgesetzblatt am 29. Oktober 2024, hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen und andere Buchungsunterlagen von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 HGB sowie die entsprechende Regelung im UStG). Die kürzere Frist gilt auch für ältere Belege, deren bisherige Zehn-Jahres-Frist zum Stichtag noch nicht abgelaufen war.
Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen, Wertpapierinstituten
weiterhin 10 Jahre
Die Sonderregel für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute wurde im Zuge der Ermittlungen zu Cum-Cum-Gestaltungen dauerhaft verankert – für die meisten Unternehmen und Freiberufler ist sie ohne Bedeutung.
Wen betrifft das?
Alle buchführungspflichtigen Unternehmen und Freiberufler mit Gewinnermittlung, die Buchungsbelege archivieren.
Besonders relevant für Betriebe mit umfangreichen Papierarchiven, die jetzt Lagerplatz sparen könnten.
Nicht betroffen: Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute – für sie gilt weiterhin die Zehn-Jahres-Frist.
Unser Tipp: Nicht vorschnell vernichten
Prüfen Sie vor dem Vernichten, ob es sich wirklich um einen reinen Buchungsbeleg handelt – Jahresabschlüsse und Verfahrensdokumentation sind davon ausgenommen.
Vernichten Sie keine Unterlagen, für die eine Außenprüfung, ein Rechtsstreit oder eine verlängerte Festsetzungsfrist noch läuft.
Warten Sie bei größeren oder sensiblen Beständen ab, bis die diskutierte Verlängerung auf 15 Jahre entschieden ist.
Sie möchten wissen, welche Frist für Ihre Unterlagen gilt und ob sich eine Vernichtung aktuell schon lohnt? Im Rahmen unserer Finanzbuchhaltung prüfen wir das gerne gemeinsam mit Ihnen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Eine mögliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf 15 Jahre ist noch nicht beschlossen. Alle Angaben ohne Gewähr.