Jahresendplanung 2026: Inventur, Liquidität und Investitionen
Der Jahreswechsel wirkt noch weit weg, lässt sich aber deutlich entspannter gestalten, wenn Sie jetzt planen statt im Dezember zu improvisieren. Drei Punkte sollten mittelständische Unternehmen rechtzeitig angehen: die Inventur, die Liquidität und steuerlich begünstigte Investitionen.
Jahresendplanung3To-dos bis zum Jahreswechsel
Wichtig: Die drei Punkte stehen unabhängig nebeneinander: Sie müssen nicht alles gleichzeitig angehen. Aber je früher Sie planen, desto mehr Spielraum bleibt bis zum 31. Dezember.
Inventur: Pflicht mit Spielraum beim Zeitpunkt
Jeder Kaufmann muss zum Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar aufstellen: ein genaues Verzeichnis von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 240 Abs. 2 HGB). Das klingt nach Stichtagsdruck am 31. Dezember, muss es aber nicht sein: § 241 HGB erlaubt mehrere Vereinfachungen.
Verfahren
Worum es geht
Zeitverschobene Inventur
Stichtag bis zu 3 Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag, wenn der Bestand ordnungsgemäß fortgeschrieben oder zurückgerechnet wird
Stichprobeninventur
Bestand wird anhand anerkannter mathematisch, statistischer Methoden ermittelt
Festwert & Gruppenbewertung
Gleichartige Vorräte mit konstanter Menge bzw. Durchschnittswert ansetzen; körperliche Aufnahme dann nur alle drei Jahre nötig
Besonders die zeitverschobene Inventur entlastet Betriebe mit größeren Lagerbeständen spürbar: Wer den Stichtag beispielsweise in den November vorzieht, muss die Zählung nicht mitten im Jahresend-Geschäft stemmen.
Liquidität zum Jahreswechsel sichern
Vor dem Jahresabschluss lohnt sich ein nüchterner Blick auf offene Posten: Mahnwesen abschließen, offene Forderungen noch vor Jahresende eintreiben und absehbare Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen sauber erfassen. Das verschafft nicht nur Klarheit für den Jahresabschluss, sondern auch Planungssicherheit für die ersten Monate des neuen Jahres, in denen regelmäßig Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Wer ohnehin Investitionen plant, kann über den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG schon vor der Anschaffung bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebs liegt im Abzugsjahr nicht über 200.000 €, es muss sich um bewegliches Anlagevermögen handeln, und die Anschaffung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr tatsächlich erfolgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht. Das Wirtschaftsgut muss zudem fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Wen betrifft das?
Alle buchführungspflichtigen Unternehmen trifft die Inventurpflicht, besonders spürbar bei Handwerk, Bau, Großhandel und Produktion mit eigenem Lager.
Unternehmen mit offenen Forderungen oder anstehenden Investitionen profitieren von rechtzeitiger Planung der Liquidität.
Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 € können den Investitionsabzugsbetrag für geplante Anschaffungen der nächsten drei Jahre prüfen.
Unser Tipp
Legen Sie den Inventurstichtag jetzt fest: Eine zeitverschobene Inventur reduziert den Stress im Dezember erheblich.
Räumen Sie das Mahnwesen vor dem Jahreswechsel auf und klären Sie offene Posten, solange noch Zeit dafür ist.
Prüfen Sie gemeinsam mit uns, ob der Investitionsabzugsbetrag für Ihre geplanten Anschaffungen infrage kommt: Gewinngrenze und Nutzungsvoraussetzungen entscheiden über die Förderfähigkeit.
Sie möchten Inventur, Liquiditätsplanung und mögliche Steuerhebel gemeinsam durchgehen? Im Rahmen unseres Jahresabschlusses bereiten wir das gerne mit Ihnen vor. Sprechen Sie uns einfach an.