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Herbst-Check 2026: Das laufende Jahr jetzt steuerlich auswerten

Vor unserem Kanzleifenster färben sich die Wälder, das Jahr geht ins letzte Quartal. Für Unternehmer ist das ein guter Zeitpunkt für eine Zwischenbilanz: Die Zahlen bis September liegen vor, und bis zum 31. Dezember bleibt noch genug Zeit, um steuerlich gegenzusteuern.

Herbstlicher Blick aus der Kanzlei in Neunkirchen-Seelscheid über bunt gefärbte Wälder bis zum Horizont
Wichtig: Was bis zum 31. Dezember bezahlt, angeschafft oder beantragt ist, zählt in aller Regel noch für 2026. Danach lässt sich das Ergebnis des Jahres kaum noch beeinflussen.

Bestandsaufnahme: Wo steht Ihr Unternehmen?

Grundlage ist die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) bis September. Rechnen Sie die neun Monate auf das ganze Jahr hoch und berücksichtigen Sie dabei saisonale Schwankungen, etwa ein starkes Weihnachtsgeschäft oder einen ruhigen Winter auf dem Bau. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeigt, ob sich der Gewinn deutlich verändert hat. Genau daran hängen die nächsten beiden Schritte.

Vorauszahlungen an die Realität anpassen

Die Steuervorauszahlungen richten sich nach der letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 EStG), also oft nach einem Jahr, das zwei Jahre zurückliegt. Läuft 2026 deutlich schwächer, können Sie eine Herabsetzung beantragen und so Liquidität im Unternehmen halten. Läuft es deutlich besser, ist eine freiwillige Erhöhung sinnvoll. Sonst droht später eine hohe Nachzahlung, auf die nach 15 Monaten Zinsen anfallen. Der Zinssatz liegt derzeit bei 1,8 % pro Jahr, eine Verdopplung ab 2027 ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Mehr dazu in unserem Beitrag zu den Nachzahlungszinsen ab 2027.

Spielräume bis zum 31. Dezember

Steht das voraussichtliche Ergebnis fest, lassen sich Einnahmen und Ausgaben in Grenzen zwischen 2026 und 2027 verschieben. Einige Hebel im Überblick:

HebelWorauf es ankommt
Zahlungs­zeitpunktBei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt, wann Geld fließt (§ 11 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurz vor oder nach dem Jahreswechsel gehören in das Jahr, für das sie wirtschaftlich bestimmt sind. Bei bilanzierenden Unternehmen kommt es dagegen auf die erbrachte Leistung an, nicht auf die Zahlung.
Gering­wertige Wirtschafts­güterAnschaffungen bis 800 € netto je Wirtschaftsgut können im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
Weihnachts­feierBis 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung bleibt die Feier lohnsteuerfrei, für höchstens zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Geschenke an Geschäfts­partnerAbziehbar, solange alle Geschenke an denselben Empfänger im Jahr zusammen 50 € nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Größere Investitionen, Inventur und Liquidität haben wir in unserem Beitrag zur Jahresendplanung 2026 ausführlich behandelt, einschließlich des Investitionsabzugsbetrags.

Fristen, die jetzt anstehen

  • 15. Dezember 2026: Wer Kapitalerträge und Verluste bei verschiedenen Banken hat, muss die Verlustbescheinigung bis zu diesem Tag bei der Bank beantragen, um die Verluste in der Steuererklärung verrechnen zu können (§ 43a Abs. 3 EStG).
  • 31. Dezember 2026: Letzter Tag für eine freiwillige Einkommensteuererklärung für 2022, zum Beispiel für Familienangehörige, die als Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer gezahlt haben.
  • 1. März 2027: Abgabefrist für die Steuererklärungen 2025, wenn ein Steuerberater sie erstellt (§ 149 Abs. 3 AO; der 28. Februar fällt auf einen Sonntag). Das Finanzamt kann Erklärungen aber früher anfordern.

Wen betrifft das?

  • Selbstständige und Gewerbetreibende, deren Gewinn 2026 spürbar vom Vorjahr abweicht.
  • Arbeitgeber, die eine Weihnachtsfeier oder Geschenke zum Jahresende planen.
  • Inhaberfamilien mit Kapitalanlagen bei mehreren Banken oder offenen Steuererklärungen aus früheren Jahren.

Unser Tipp

  • Lassen Sie die BWA bis September auf das Gesamtjahr hochrechnen und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Vorauszahlungen.
  • Planen Sie Anschaffungen, Feiern und Geschenke so, dass Sie die Grenzen kennen, bevor Sie bestellen.
  • Reichen Sie Belege für 2025 vollständig ein, damit die Erklärungen ohne Zeitdruck fertig werden.
Sie möchten Ihre Zahlen für 2026 gemeinsam durchgehen und die Vorauszahlungen prüfen lassen? Im Rahmen unserer Steuerberatung erstellen wir mit Ihnen eine Hochrechnung und besprechen, was bis zum Jahresende sinnvoll ist. Sprechen Sie uns an.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.