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Pflegereform 2027: Was auf Arbeitgeber und Beschäftigte zukommt

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen, diese Woche beginnt die Beratung im Bundestag. Beschlossen ist noch nichts, aber die Richtung ist erkennbar: höhere Beiträge für kinderlose Beschäftigte und erstmals eine Pflegeversicherungspflicht für Minijobs.

Stand 2. November 2026: Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30. September 2026 als Entwurf beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 vorgesehen, danach folgen Ausschussberatungen. Beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht, Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.

Kinderlosenzuschlag steigt zum 1. Januar 2027

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 Prozent. Der Zuschlag, den kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zusätzlich zahlen, soll jedoch von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen. Diesen Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer. Für kinderlose Beschäftigte außerhalb Sachsens ergibt sich damit ein Gesamtbeitrag von 4,5 Prozent, davon 2,7 Prozent Arbeitnehmer- und 1,8 Prozent Arbeitgeberanteil.

Beitragsbemessungsgrenze zieht ebenfalls an

Wie die Krankenversicherung soll auch die Pflegeversicherung 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze von 76.500 € im Jahr beziehungsweise 6.375 € im Monat erhalten. Diese Anhebung wurde bereits separat über die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen, die Einzelheiten dazu haben wir in unserem Beitrag Beitragsbemessungsgrenzen 2027 zusammengefasst.

Neu ab 2028: Pflegebeitrag auch für Minijobs

Bislang sind Minijobs von der Pflegeversicherung ausgenommen. Der Referentenentwurf sah hier noch den 1. Januar 2027 vor, im Kabinettsentwurf wurde der Termin auf den 1. Januar 2028 verschoben: Dann sollen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte erstmals einen Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent zahlen, bei Beschäftigung im Privathaushalt 1,5 Prozent. Diesen Beitrag trägt vollständig der Arbeitgeber, ein Kinderlosenzuschlag entfällt bei Minijobs. Für Betriebe mit mehreren geringfügig Beschäftigten, etwa im Handwerk, im Einzelhandel oder in der Gastronomie, bedeutet das eine zusätzliche, bislang nicht eingeplante Position bei den Personalkosten.

Wen betrifft das?

  • Arbeitgeber mit kinderlosen Beschäftigten, deren Lohnabrechnung sich zum 1. Januar 2027 ändert.
  • Betriebe mit mehreren Minijobbern, die ab 2028 erstmals Pflegeversicherungsbeiträge für diese Beschäftigungsverhältnisse einplanen müssen.
  • Gutverdienende Beschäftigte und Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Gehalt über der neuen Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Unser Tipp

  • Kalkulieren Sie den höheren Kinderlosenzuschlag schon jetzt in Ihre Personalkostenplanung für 2027 ein.
  • Prüfen Sie, wie viele Minijobs in Ihrem Betrieb bestehen, und rechnen Sie die zusätzliche Arbeitgeberbelastung ab 2028 überschlägig durch.
  • Verfolgen Sie die weiteren Lesungen im Bundestag, der Entwurf kann in den Ausschussberatungen noch angepasst werden, bevor er endgültig gilt.
Sie möchten wissen, was die Pflegereform konkret für Ihre Personalkosten bedeutet? Im Rahmen unserer Lohnbuchhaltung behalten wir die weiteren Beschlüsse für Sie im Blick. Sprechen Sie uns an.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, insbesondere weil das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.